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DVO-JuSchG

§ 6Ablehnung von Mitgliedern der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien

Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

(1) Ein Mitglied der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, das sich im Einzelfall für befangen erklärt, darf bei der Verhandlung und Entscheidung nicht mitwirken. Diese Erklärung soll rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung abgegeben werden.
(2) Die Beteiligten können ein Mitglied der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen.
(3) Die Ablehnung durch eine oder einen der Beteiligten soll bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz schriftlich bis zum dritten Tage vor der Verhandlung vorliegen. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. Über den Ablehnungsantrag entscheiden die übrigen Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien nach Anhörung des abgelehnten Mitglieds mit einfacher Stimmenmehrheit in dessen Abwesenheit. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 tritt an die Stelle der oder des Vorsitzenden eine zur Vertretung berechtigte Person.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR179100003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad9a83af8946f84df599885e42f3f72571658c0a2daf200ad433cc95ba42a2d7

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