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DVO-JuSchG

§ 8Durchführung der Verhandlung

Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.
(2) Nach Aufruf der Sache führt die oder der Vorsitzende in den Sachstand ein. Die Einführung kann auch von den hinzugezogenen Berichterstatterinnen oder Berichterstattern erfolgen. Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung jeweils berechtigte Person sowie anwesende Anregende sind anzuhören.
(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind berechtigt, Fragen an die Beteiligten zu richten.
(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR179100003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad9a83af8946f84df599885e42f3f72571658c0a2daf200ad433cc95ba42a2d7

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