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DVO-JuSchG

§ 4Beteiligte, Anregende

Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

(1) Beteiligte sind in einem Verfahren:
1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller,
2.
die Urheberin oder der Urheber und
3.
die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte.
Bei digitalen Diensten sind zusätzlich die Anbieterin oder der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1.
(2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind die in § 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes genannten zur Verfahrensanregung berechtigten Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten Personen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR179100003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad9a83af8946f84df599885e42f3f72571658c0a2daf200ad433cc95ba42a2d7

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