Zum Gesetzesinhalt

DVO-JuSchG

§ 3Einheitliches Verfahren

Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

Werden wegen desselben Mediums mehrere Anträge gestellt oder Anregungen eingereicht, so ist über sämtliche Anträge und Anregungen in einem einheitlichen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR179100003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad9a83af8946f84df599885e42f3f72571658c0a2daf200ad433cc95ba42a2d7

XML-Quelle beim Herausgeber