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ITZBundG

§ 6Kundenbeirat der Bundesanstalt

Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

Zur Vertretung der Kundeninteressen wird in der Bundesanstalt der bereits in der Behörde eingerichtete Kundenbeirat fortgeführt. Der Kundenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR275610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa8f68431a004e361c602a5b7dbc8c59c0bf9c736d3a6447af0fa41a2270e98

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