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ITZBundG

§ 8Aufsicht

Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

(1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die fachliche Zuständigkeit für die jeweiligen Fachverfahren verbleibt bei den Auftraggebern.
(2) Die Grundlinien der Fachaufsicht stimmt das Bundesministerium der Finanzen mit dem Verwaltungsrat ab. Auf Antrag des Verwaltungsrats oder Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen übt dieses die Fachaufsicht in Einzelfragen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aus.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 8 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR275610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa8f68431a004e361c602a5b7dbc8c59c0bf9c736d3a6447af0fa41a2270e98

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