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ITZBundG

§ 3Organe der Bundesanstalt

Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

(1) Organe der Bundesanstalt sind das Direktorium und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR275610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa8f68431a004e361c602a5b7dbc8c59c0bf9c736d3a6447af0fa41a2270e98

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