Zum Gesetzesinhalt

ITZBundG

§ 9Anwendung des Haushaltsrechts, Finanzierung und Wirtschaftsplan

Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

(1) Das Haushaltsrecht gilt uneingeschränkt.
(2) Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben aus den für sie im Bundeshaushalt veranschlagten Haushaltsmitteln sowie aus den mit den Kunden vereinbarten Entgelten.
(3) Die Bundesanstalt stellt für jedes Kalenderjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan enthält die zu erwartenden Einnahmen, die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie eine verbindliche Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR275610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa8f68431a004e361c602a5b7dbc8c59c0bf9c736d3a6447af0fa41a2270e98

XML-Quelle beim Herausgeber