Zum Gesetzesinhalt

IMPMedBAProPrFPrV

§ 21Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister–Fachrichtung Printmedien und Geprüfte Industriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print

(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ sollen mindestens zwei der Qualifikationsschwerpunkte „Personalmanagement“, „Vertriebs- und Geschäftsprozesse“ und „Kostenmanagement“ den Kern bilden. Die zu prüfenden Qualifikationsschwerpunkte werden von der zuständigen Stelle bestimmt. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 22 bis 24.
(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus dem Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ des Handlungsbereichs „Medienproduktion“ einbeziehen. Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ sein.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-6-64 v. 27.11.2019 I 1975 (IMPMedFPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR305000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6cd6c10adecbc6edbb1e975f3cae5f027a07038e38ec95dabf9f9b954034ef5

XML-Quelle beim Herausgeber