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IMPMedBAProPrFPrV

§ 24Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister–Fachrichtung Printmedien und Geprüfte Industriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print

(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie kostenrelevante Einflussfaktoren von Druck- und Medienunternehmen zu erfassen und zu beurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen zu können und Maßnahmen zum bewussten Umgang mit Ressourcen planen, organisieren und überwachen zu können. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten,
2.
Überwachen und Einhalten von Budgets und Projektkosten,
3.
Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
4.
Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung,
5.
Beurteilen und Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft,
6.
Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung und
7.
Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-6-64 v. 27.11.2019 I 1975 (IMPMedFPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR305000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6cd6c10adecbc6edbb1e975f3cae5f027a07038e38ec95dabf9f9b954034ef5

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