IMPMedBAProPrFPrV
§ 20Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druckweiterverarbeitung“
- 1.
- Beurteilen von Produktionsergebnissen der vorgelagerten Prozesse hinsichtlich der Umsetzbarkeit von Aufträgen in der Druckweiterverarbeitung,
- 2.
- Planen und Organisieren von Produktionsabläufen der Druckweiterverarbeitungsprozesse,
- 3.
- Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln sowie von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen für Druckweiterverarbeitungsprozesse,
- 4.
- Beurteilen und Optimieren von Druckweiterverarbeitungsprozessen,
- 5.
- Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse,
- 6.
- Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition, und
- 7.
- Durchführen von spezifischen qualitätssichernden Maßnahmen der Druckweiterverarbeitung.
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-64 v. 27.11.2019 I 1975 (IMPMedFPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR305000020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6cd6c10adecbc6edbb1e975f3cae5f027a07038e38ec95dabf9f9b954034ef5