Zum Gesetzesinhalt

IMFAbkG

Art 5

Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976

(1) Die Bundesregierung bestellt den Gouverneur und den Stellvertretenden Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland im Internationalen Währungsfonds im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. Der Gouverneur oder der Stellvertretende Gouverneur können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zeitweilige Stellvertretende Gouverneure bestellen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen übt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Besetzung der Stellen eines Mitglieds im Rat auf Ministerebene des Internationalen Währungsfonds, eines Stellvertreters und der Beigeordneten im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank aus.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen übt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Besetzung der Stelle eines Exekutivdirektors im Internationalen Währungsfonds im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank aus. Der Exekutivdirektor bestellt den Stellvertretenden Exekutivdirektor nach Weisung des Bundesministeriums der Finanzen. Satz 2 gilt entsprechend für die Bestellung eines zeitweiligen Stellvertretenden Exekutivdirektors.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 298 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200130978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b97e8f0bd4decacfe448694c7490949bf7131ee753790b78d38de3e05f83eb9

XML-Quelle beim Herausgeber