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IMFAbkG

Art 7

Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976

Die Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und der Deutschen Bundesbank bei der Anwendung des Übereinkommens wird in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 298 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200130978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b97e8f0bd4decacfe448694c7490949bf7131ee753790b78d38de3e05f83eb9

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