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Art 2

Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976

Das Recht aus Artikel V des Übereinkommens, Mittel des Internationalen Währungsfonds innerhalb der Reservetranche im Sinne des Artikels XXX Buchstabe c des Übereinkommens zu beantragen, übt die Deutsche Bundesbank aus.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 298 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200130978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b97e8f0bd4decacfe448694c7490949bf7131ee753790b78d38de3e05f83eb9

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