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IMFAbkG

Art 6

Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976

(1) Der Gouverneur sowie das Mitglied im Rat auf Ministerebene üben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen aus, der das Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herstellt.
(2) Die sonstigen Erklärungsberechtigten im Gouverneursrat und im Rat auf Ministerebene sowie die Erklärungsberechtigten im Exekutivdirektorium handeln auf Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 298 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200130978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b97e8f0bd4decacfe448694c7490949bf7131ee753790b78d38de3e05f83eb9

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