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IMFAbkG

Art 3

Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976

(1) Vermögenswerte (Sonderziehungsrechte, Beträge in Deutscher Mark oder fremder Währung oder Gold), die zur Erfüllung von Ansprüchen der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds zu leisten sind, gehen auf die Deutsche Bundesbank über.
(2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds, solche Vermögenswerte zu leisten, erfüllt die Deutsche Bundesbank.
(3) Sonderziehungsrechte, die der Internationale Währungsfonds der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit Krediten der Deutschen Bundesbank an den Fonds überträgt, gehen auf die Deutsche Bundesbank über.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 298 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200130978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b97e8f0bd4decacfe448694c7490949bf7131ee753790b78d38de3e05f83eb9

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