HundVerbrEinfG
§ 3Überwachung
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
- 1.
- Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
- 2.
- zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- a)
- die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
- b)
- Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, - 3.
- Unterlagen einsehen,
- 4.
- Hunde untersuchen.
- 1.
- die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,
- 2.
- ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,
- 3.
- auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,
- 4.
- bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu leisten,
- 5.
- auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und
- 6.
- auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR053010001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b24179c85d9572c2054d7b6e5f0c6997bc766df8b66b7f3ce7517d761c036a7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 13 GG
„… , b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, 3. Unterlagen einsehen, 4. Hunde untersuchen. (3) Der Auskunftspflichtige hat 1. die mit …“