HundVerbrEinfG
§ 2Einfuhr- und Verbringungsverbot
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
- 1.
- vorzuschreiben,
- a)
- dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
- b)
- dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
- 2.
- Vorschriften über
- a)
- die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
- b)
- die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
- c)
- das Verfahren
zu erlassen. - 3.
- Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR053010001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b24179c85d9572c2054d7b6e5f0c6997bc766df8b66b7f3ce7517d761c036a7