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HundVerbrEinfG

§ 5Strafvorschriften

Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR053010001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b24179c85d9572c2054d7b6e5f0c6997bc766df8b66b7f3ce7517d761c036a7

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