HStatG
§ 5Erhebungsmerkmale für Promovierende bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)
Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien
- 1.
- Geschlecht;
- 2.
- Geburtsmonat und -jahr;
- 3.
- Staatsangehörigkeit, weitere Staatsangehörigkeit;
- 4.
- Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;
- 5.
- Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung für ein Studium; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hochschule;
- 6.
- Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des bereits abgelegten Prüfungsabschlusses sowie Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
- 7.
- Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde;
- 8.
- Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert wird;
- 9.
- Art der Promotion;
- 10.
- Promotionsfach;
- 11.
- Art der Registrierung als Promovierender;
- 12.
- Immatrikulation als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender;
- 13.
- Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der Beendigung des Promotionsverfahrens;
- 14.
- Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm;
- 15.
- Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule;
- 16.
- Art der Dissertation.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 7.12.2016 I 2826
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024140990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7cbc4245fe9f7d7955f49bfd562e2321fdf641777bfac08e065f0eb4dc953646