HStatG
§ 4Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)
Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien
- 1.
- Bezeichnung der Hochschule;
- 2.
- Geschlecht;
- 3.
- Geburtsmonat und -jahr;
- 4.
- Staatsangehörigkeit;
- 5.
- Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung;
- 6.
- Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;
- 7.
- Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;
- 8.
- Prüfungserfolg und Gesamtnote;
- 9.
- bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion;
- 10.
- Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen);
- 11.
- Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen;
- 12.
- Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden;
- 13.
- für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 7.12.2016 I 2826
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024140990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7cbc4245fe9f7d7955f49bfd562e2321fdf641777bfac08e065f0eb4dc953646