HStatG
§ 7Studienverlaufsstatistik
Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien
- 1.
- für Studierende und Prüfungsteilnehmende:
- a)
- Geschlecht;
- b)
- Geburtsmonat und -jahr;
- c)
- Staatsangehörigkeit nach Ländergruppen zusammengefasst;
- d)
- Land, Jahr des Erwerbs und Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;
- e)
- berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums;
- f)
- Bezeichnung der Hochschule;
- g)
- Bezeichnung der Hochschule der Ersteinschreibung; bei Ersteinschreibung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Ersteinschreibung;
- h)
- erster Studiengang;
- i)
- Art der Studienunterbrechung;
- j)
- Staat, in dem der vorherige Hochschulabschluss erworben wurde;
- k)
- Art, Fach, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; Semester und Jahr der Exmatrikulation;
- l)
- Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
- m)
- Hochschulsemester;
- n)
- bei studienbezogenen Aufenthalten im Ausland: Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art des Mobilitätsprogramms;
- 2.
- für Promovierende:
- a)
- Geschlecht;
- b)
- Geburtsmonat und -jahr;
- c)
- Staatsangehörigkeit nach Ländergruppen zusammengefasst;
- d)
- Staat, in dem der vorherige Hochschulabschluss erworben wurde;
- e)
- Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert wird;
- f)
- Art der Promotion;
- g)
- Promotionsfach;
- h)
- Art der Registrierung als Promovierender;
- i)
- Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der Beendigung des Promotionsverfahrens;
- j)
- Immatrikulation als Promotionsstudierender.
- 1.
- Geschlecht;
- 2.
- Geburtsmonat und -jahr;
- 3.
- Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;
- 4.
- Bezeichnung der Hochschule sowie Jahr und Semester der Ersteinschreibung; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hochschule.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 7.12.2016 I 2826
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024140990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7cbc4245fe9f7d7955f49bfd562e2321fdf641777bfac08e065f0eb4dc953646