HStatG
§ 2Erhebungsbereich
Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien
- 1.
- Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten,
- 2.
- staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen, und
- 3.
- Berufsakademien.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 7.12.2016 I 2826
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024140990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7cbc4245fe9f7d7955f49bfd562e2321fdf641777bfac08e065f0eb4dc953646