HopfV 2023
§ 18Verwaltungskontrollen
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
- 1.
- die Plausibilität der übermittelten Angaben, die im Entwurf des operationellen Programms enthalten sind,
- 2.
- die Übereinstimmung des Programms mit der Verordnung (EU) 2021/2115, der Verordnung (EU) 2021/2117, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sowie mit dem nationalen Strategieplan und dieser Verordnung,
- 3.
- die Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und
- 4.
- die Kohärenz und technische Qualität des Programms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Planung der Durchführung.
- 1.
- die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben,
- 2.
- die Plausibilität des Prüfberichts einer gesetzlich zugelassenen Prüfstelle zu den getätigten Ausgaben,
- 3.
- die eindeutige Zuordnung der geltend gemachten Ausgaben und erbrachten Dienstleistungen,
- 4.
- die Übereinstimmung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen mit den im genehmigten operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen,
- 5.
- die Angaben zu den Mitgliedern der Erzeugerorganisationen im Hinblick auf Größe und Förderfähigkeit der Flächen gemäß § 11 dieser Verordnung,
- 6.
- die Ergebnisse der Flächenkontrollen der Länder gemäß § 27 Absatz 5 und § 29 Absatz 5 der GAPInVeKoS-Verordnung und der Kontrollen der Prüfer der Bundesanstalt,
- 7.
- die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begrenzungen und
- 8.
- ob die Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt worden ist, im Einklang stehen mit den geltenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere mit den verbindlichen Normen, die in nationalen Rechtsvorschriften oder im nationalen Strategieplan und den nationalen Förderleitlinien festgelegt sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304
Sonst: Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR03D0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a48514783461cb920c3c16df1fde4375388088e756521e6b9ba4f7f473e7961
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 29 GAPInVeKoSVErmittlung der Flächengröße
„… § 11 dieser Verordnung, 6. die Ergebnisse der Flächenkontrollen der Länder gemäß § 27 Absatz 5 und § 29 Absatz 5 der GAPInVeKoS-Verordnung und der Kontrollen der Prüfer der Bundesanstalt, 7. die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begr …“