GAPInVeKoSV
§ 29Ermittlung der Flächengröße
Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
- 1.
- ohne weitere Prüfung und vorherige Vermessung ersichtlich ist, dass die im Sammelantrag angegebene Flächengröße nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, und
- 2.
- die Flächenabweichung nicht mit anderen Mitteln aufgeklärt werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR635300022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 18 HopfV 2023Verwaltungskontrollen
„… § 11 dieser Verordnung, 6. die Ergebnisse der Flächenkontrollen der Länder gemäß § 27 Absatz 5 und § 29 Absatz 5 der GAPInVeKoS-Verordnung und der Kontrollen der Prüfer der Bundesanstalt, 7. die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begr …“