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GAPInVeKoSV

§ 29Ermittlung der Flächengröße

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1) Die Flächengrößen sind im Rahmen der Verwaltungskontrollen zu ermitteln. Ergänzend soll eine Flächenvermessung vor Ort nur erfolgen, sofern
1.
ohne weitere Prüfung und vorherige Vermessung ersichtlich ist, dass die im Sammelantrag angegebene Flächengröße nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, und
2.
die Flächenabweichung nicht mit anderen Mitteln aufgeklärt werden kann.
(2) Flächengrößen in Hektar sind auf die vierte Nachkommastelle zu ermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR635300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 18 HopfV 2023Verwaltungskontrollen

    „… § 11 dieser Verordnung, 6. die Ergebnisse der Flächenkontrollen der Länder gemäß § 27 Absatz 5 und § 29 Absatz 5 der GAPInVeKoS-Verordnung und der Kontrollen der Prüfer der Bundesanstalt, 7. die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begr …“