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HopfV 2023

§ 17Mitteilungspflichten

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

(1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der Bundesanstalt alle nach Unionsrecht und nationalem Recht erforderlichen Angaben, insbesondere die Höhe der förderfähigen Hopfenanbauflächen ihrer angeschlossenen Erzeuger, mitzuteilen. Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, wenn in dieser Verordnung nicht eine andere Frist bestimmt ist. In Ausnahmefällen, in denen den anerkannten Erzeugerorganisationen eine Mitteilung einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist nicht möglich ist, kann die Frist nach Satz 2 in Absprache mit der Bundesanstalt auf 14 Tage verkürzt werden.
(2) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der Bundesanstalt jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträgen übereinstimmen, unverzüglich anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304

Sonst: Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03D0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a48514783461cb920c3c16df1fde4375388088e756521e6b9ba4f7f473e7961

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