(1) § 4 Satz 1 gilt nicht, wenn Stoffe in die Hohe See eingebracht oder eingeleitet werden, um eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder einer festen oder schwimmenden Plattform oder Vorrichtung zur Erforschung und Ausbeutung des Festlandsockels abzuwenden. Der Führer des Schiffes oder des Luftfahrzeuges oder die für die Sicherheit der Anlage verantwortliche Person hat das Einbringen oder Einleiten unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
(2) § 4 Satz 1 gilt ferner nicht, wenn
1.
Stoffe gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in die Hohe See eingebracht werden, um eine Gefahr für die Meeresumwelt abzuwenden,
2.
andere wirksame Methoden nicht eingesetzt werden können und
3.
die durch das Einbringen bewirkten positiven Folgen gegenüber den negativen Folgen für die Meeresumwelt überwiegen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.3.2026 I Nr. 70
Sonst: Bek. v. 23.9.2026 I Nr. 274 ist berücksichtigt
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