HoheSeeEinbrG
§ 6aAusfuhrverbot, Ausnahmen
- 1.
- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfängerstaat eine Übereinkunft geschlossen oder eine Abmachung getroffen wurde, die den Anforderungen der Entschließung LP.3(4) zur Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls entspricht, die die Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 am 30. Oktober 2009 angenommen haben, und
- 2.
- die Übereinkunft oder Abmachung nach Nummer 1 bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation notifiziert wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.3.2026 I Nr. 70
Sonst: Bek. v. 23.9.2026 I Nr. 274 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR245510998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 059bbc086385d50f324a4a92ec4984e05106270b5ef28be25cb68a62a041d314