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HoheSeeEinbrG

§ 10Bußgeldvorschriften

Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt,
5.
entgegen § 6a Absatz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände ausführt oder
6.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 das Umweltbundesamt beim Einbringen von Stoffen oder Gegenständen nach § 4 Satz 2 Nummer 3,
2.
in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.3.2026 I Nr. 70

Sonst: Bek. v. 23.9.2026 I Nr. 274 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR245510998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 059bbc086385d50f324a4a92ec4984e05106270b5ef28be25cb68a62a041d314

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