HoheSeeEinbrG
§ 10Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,
- 2.
- ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,
- 3.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt,
- 5.
- entgegen § 6a Absatz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände ausführt oder
- 6.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 das Umweltbundesamt beim Einbringen von Stoffen oder Gegenständen nach § 4 Satz 2 Nummer 3,
- 2.
- in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.3.2026 I Nr. 70
Sonst: Bek. v. 23.9.2026 I Nr. 274 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR245510998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 059bbc086385d50f324a4a92ec4984e05106270b5ef28be25cb68a62a041d314