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HoheSeeEinbrG

§ 6Verbrennungsverbot

Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See

Die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf Hoher See ist verboten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.3.2026 I Nr. 70

Sonst: Bek. v. 23.9.2026 I Nr. 274 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR245510998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 059bbc086385d50f324a4a92ec4984e05106270b5ef28be25cb68a62a041d314

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