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HoheSeeEinbrG

§ 4Einbringungsverbot, Ausnahmen

Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See

Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind:
1.
Baggergut,
2.
Urnen zur Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind),
3.
Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings, die in der Anlage aufgeführt worden sind, eingebracht werden,
4.
Kohlendioxidströme nach § 3 Nummer 8 des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung, zur dauerhaften Speicherung gemäß § 3 Nummer 1 des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.3.2026 I Nr. 70

Sonst: Bek. v. 23.9.2026 I Nr. 274 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR245510998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 059bbc086385d50f324a4a92ec4984e05106270b5ef28be25cb68a62a041d314

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