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HKrimDVDV

§ 4Dienstaufsicht

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes

Während des Studiums an der Deutschen Hochschule der Polizei sowie der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder unterstehen die Beamtinnen und Beamten neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2026 I Nr. 155

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004300011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f198f799949329b41c3cb000cc8336d4f57a375514a23f540f6e747dca1503b1

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