HGB
§ 327Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- 1.
- die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der Aktivseite
- A I 1
- Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
- A I 2
- Geschäfts- oder Firmenwert;
- A II 1
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
- A II 2
- technische Anlagen und Maschinen;
- A II 3
- andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- A II 4
- geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
- A III 1
- Anteile an verbundenen Unternehmen;
- A III 2
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
- A III 3
- Beteiligungen;
- A III 4
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B II 2
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- B II 3
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B III 1
- Anteile an verbundenen Unternehmen.
Auf der Passivseite- C 1
- Anleihen,davon konvertibel;
- C 2
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
- C 6
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
- C 7
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- 2.
- den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 5 DMBilGAnzuwendende Vorschriften
„… des § 266 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs und mittelgroße Unternehmen die Erleichterungen des § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs bereits bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz in Anspruch nehmen.“
- Anlage II Kap III D I EinigVtrAnlage II Kapitel III Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht Abschnitt I
„… des § 266 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs und mittelgroße Unternehmen die Erleichterungen des § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs bereits bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz in Anspruch nehmen. Unterabschnitt 2 Bilanzansatz- und Bewertungsvorsc …“
- § 2 JAbschlVUV
„… 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und 6. (2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden Posten Akti …“
- § 4 JAbschlWUVGliederung des Jahresabschlusses bei der Offenlegung
„Abweichend von § 327 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bila …“