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JAbschlWUV

§ 4Gliederung des Jahresabschlusses bei der Offenlegung

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

Abweichend von § 327 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelt werden muss. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
A II 1Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
A II 2Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten
A II 3Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
A II 4Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter
A II 5Bauten auf fremden Grundstücken
A II 6technische Anlagen und Maschinen
A II 7andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
A II 8Anlagen im Bau
A II 9Bauvorbereitungskosten
A II 10geleistete Anzahlungen
A III 1Anteile an verbundenen Unternehmen
A III 2Ausleihungen an verbundene Unternehmen
A III 3Beteiligungen
A III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B II 5Forderungen gegen verbundene Unternehmen
B II 6Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B III 1Anteile an verbundenen Unternehmen
Auf der Passivseite
C 1Anleihen
davon konvertibel
C 2Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
C 7Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
C 8Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 4141-13 v. 22.9.1970 I 1334 (JAbschlWUV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0980A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 225da25f2e4dab9c72abbf7d89f5ac6267bcf5b23d1e5631784a93bb208ce89c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 325 HGBOffenlegung

    „Abweichend von § 327 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehm …“

  • § 327 HGBGrößenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

    „Abweichend von § 327 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bila …“