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HGB

§ 329Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle

Handelsgesetzbuch

(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle prüft, ob die zu übermittelnden Unterlagen fristgemäß und vollzählig übermittelt worden sind. Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, erfolgt die Prüfung nach der Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal. Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, darf die das Unternehmensregister führende Stelle die von den Landesjustizverwaltungen nach § 8b Absatz 3 Satz 2 übermittelten Daten verwenden.
(2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann die das Unternehmensregister führende Stelle von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen. Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.
(3) In den Fällen des § 325a Absatz 1 Satz 5 und des § 340l Absatz 2 Satz 6 kann im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
(4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder unvollständig übermittelt wurden, wird die jeweils für die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o zuständige Verwaltungsbehörde unterrichtet.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 329 Abs. 1, 2 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 160 Abs. 1 KAGB +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002190897

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 6c EnWGOrdnungsgeldvorschriften

    „… echtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter. § 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt der das Unternehmens …“

  • Anlage JVKostG(zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis

    „… itt wird der Aufwand für die Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen sowie für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten. (2) Werden gleichzeitig mehrere Unterlagen übermittelt, die das Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr zu üb …“

  • § 48 KMAGOrdnungsgelder

    „… st, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter. § 329 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro …“

  • § 8 TKGOrdnungsgeldvorschriften

    „… echtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter. § 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal …“