JAbschlVUV
§ 2
Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen
- 1.
- dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs folgenden Vermerk anzufügen:"davon:
- a)
- Geschäfts-, Betriebs- und andere Bauten
- b)
- Bahnkörper und Bauten des Schienenweges";
- 2.
- an die Stelle des Postens § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs die folgenden Posten Nummern 2 bis 4 auszuweisen:
- "2.
- Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen;
- 3.
- Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr;
- 4.
- Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören;".
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 4 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001930968
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e5c12c4df7bcbe920d1bde3399651ce4b47ab4508c734b952e8ee61a9225e64
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 327 HGBGrößenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
„… 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und 6. (2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden Posten Akti …“