HGB
§ 326Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 6b EnWGRechnungslegung und Buchführung
„… sregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden. (5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pfl …“
- Anlage JVKostG(zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis
„… i der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann .......... (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnung …“