HGBEG
Art 48
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004370897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62f7e65747efc0f5b34567a099679da12e153d35458d22be70acb4dd8b1823a2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (5)
- § 253 HGBZugangs- und Folgebewertung
„… 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden. § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entspreche …“
- § 264a HGBAnwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
„… n geltenden Fassung sind von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für das nach dem 31. …“
- § 268 HGBVorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz Bilanzvermerke
„… bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden. (5) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegen …“
- § 284 HGBErläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
„… rstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Außerdem bra …“
- § 335 HGBFestsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
„… hres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 335 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 8. März 2000 geltenden Fassung ist letztmals zur Durchsetzung der in Satz 1 dieser Vorschrift bezeichnet …“