HGB
§ 266Gliederung der Bilanz
- A.
- Anlagevermögen:
- I.
- Immaterielle Vermögensgegenstände:
- 1.
- Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
- 2.
- entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
- 3.
- Geschäfts- oder Firmenwert;
- 4.
- geleistete Anzahlungen;
- II.
- Sachanlagen:
- 1.
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
- 2.
- technische Anlagen und Maschinen;
- 3.
- andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- 4.
- geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
- III.
- Finanzanlagen:
- 1.
- Anteile an verbundenen Unternehmen;
- 2.
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
- 3.
- Beteiligungen;
- 4.
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- 5.
- Wertpapiere des Anlagevermögens;
- 6.
- sonstige Ausleihungen.
- B.
- Umlaufvermögen:
- I.
- Vorräte:
- 1.
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
- 2.
- unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
- 3.
- fertige Erzeugnisse und Waren;
- 4.
- geleistete Anzahlungen;
- II.
- Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
- 1.
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
- 2.
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- 3.
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- 4.
- sonstige Vermögensgegenstände;
- III.
- Wertpapiere:
- 1.
- Anteile an verbundenen Unternehmen;
- 2.
- sonstige Wertpapiere;
- IV.
- Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
- C.
- Rechnungsabgrenzungsposten.
- D.
- Aktive latente Steuern.
- E.
- Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
- A.
- Eigenkapital:
- I.
- Gezeichnetes Kapital;
- II.
- Kapitalrücklage;
- III.
- Gewinnrücklagen:
- 1.
- gesetzliche Rücklage;
- 2.
- Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
- 3.
- satzungsmäßige Rücklagen;
- 4.
- andere Gewinnrücklagen;
- IV.
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
- V.
- Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
- B.
- Rückstellungen:
- 1.
- Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
- 2.
- Steuerrückstellungen;
- 3.
- sonstige Rückstellungen.
- C.
- Verbindlichkeiten:
- 1.
- Anleihen,davon konvertibel;
- 2.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
- 3.
- erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
- 4.
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
- 5.
- Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
- 6.
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
- 7.
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- 8.
- sonstige Verbindlichkeiten,davon aus Steuern,davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
- D.
- Rechnungsabgrenzungsposten.
- E.
- Passive latente Steuern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (10)
Auswahl: 8 von 10 nachgewiesenen Verweisen.
- § 152 AktGVorschriften zur Bilanz
„… gesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen. Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben die Absätze 2 und …“
- § 2 BörsZulVMindestbetrag der Wertpapiere
„… ktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien zugelassen werden sollen, muss mindestens 1 000 000 Euro betragen. Dies gilt nicht, wenn Aktien derselben …“
- § 22 DBGrGÜbernahme von Altlasten
„… Zweck als Rückstellung eingestellt ist; 2. für Investitionen in das Sachanlagevermögen im Sinne des § 266 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Modernisierungen von vorhandenen Gegenständen des Sachanlagevermögens zur Angleichung des Schienennetzes und der so …“
- § 5 DMBilGAnzuwendende Vorschriften
„… me oder der Arbeitnehmerzahl nicht überschritten, dürfen kleine Unternehmen die Erleichterungen des § 266 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs und mittelgroße Unternehmen die Erleichterungen des § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs bereits bei der Aufstellung der …“
- Anlage II Kap III D I EinigVtrAnlage II Kapitel III Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht Abschnitt I
„… me oder der Arbeitnehmerzahl nicht überschritten, dürfen kleine Unternehmen die Erleichterungen des § 266 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs und mittelgroße Unternehmen die Erleichterungen des § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs bereits bei der Aufstellung der …“
- § 54 GNotKGBestimmte Gesellschaftsanteile
„… und von Kommanditbeteiligungen bestehen, bestimmt sich der Wert nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfällt. Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe …“
- § 2 RechKredVFormblätter
„(1) Institute haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Glied …“
- § 2 RechPensVFormblätter
„Pensionsfonds haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Glied …“