AktG
§ 152Vorschriften zur Bilanz
- 1.
- der Betrag, der während des Geschäftsjahrs eingestellt wurde;
- 2.
- der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird.
- 1.
- die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
- 2.
- die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
- 3.
- die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010890965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a91a72369fd43995b2874f0380f3e4419b1ce9f205b162d053bbebe3e6ba10d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 266 HGBGliederung der Bilanz
„… gesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen. Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben die Absätze 2 und …“
- § 267 HGBUmschreibung der Größenklassen
„… 66 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen. Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angaben in der Bilanz zu machen sind.“
- § 267a HGBKleinstkapitalgesellschaften
„… bis 3 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen. Kleine Aktienge …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 2 PFAV(zu § 12 Absatz 2 und 3) Anwendung der Formulare
„… n auf Gegenseitigkeit der Gründungsstock auszuweisen. Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Absatz 1 AktG in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese Angaben hier nicht aufzuführen. 3. Sofern Aktiengesellschaften die Ang …“