HGB
§ 267aKleinstkapitalgesellschaften
- 1.
- 450 000 Euro Bilanzsumme;
- 2.
- 900 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
- 3.
- im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.
- 1.
- Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- 2.
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
- 3.
- Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 267a Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 152 AktGVorschriften zur Bilanz
„… bis 3 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen. Kleine Aktienge …“
- § 158 AktGVorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
„… und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.“
- § 176 GenGÜbergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
„Die Größenmerkmale des § 267a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung sind für die Einstufung als Kleinstgenossenschaft in § 53a Absatz 1 Satz …“
- Anlage JVKostG(zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis
„… ren zur Einstellung von Unterlagen 1420 der Einzelrechnungslegung von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267a HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 …“