BörsZulV
§ 2Mindestbetrag der Wertpapiere
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2832;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012340987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27ab649755536aaa251cb89135a341fba14c4572a2b4b78cb3fdae4f05c10fb6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 266 HGBGliederung der Bilanz
„… ktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien zugelassen werden sollen, muss mindestens 1 000 000 Euro betragen. Dies gilt nicht, wenn Aktien derselben …“