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BörsZulV

§ 2Mindestbetrag der Wertpapiere

Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse

(1) Der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien zugelassen werden sollen, muss mindestens 1 000 000 Euro betragen. Dies gilt nicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser Börse bereits zum regulierten Markt zugelassen sind.
(2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien muss der Gesamtnennbetrag mindestens 250 000 Euro betragen.
(3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, muss die Mindeststückzahl der Wertpapiere zehntausend betragen.
(4) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2832;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012340987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27ab649755536aaa251cb89135a341fba14c4572a2b4b78cb3fdae4f05c10fb6

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 266 HGBGliederung der Bilanz

    „… ktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien zugelassen werden sollen, muss mindestens 1 000 000 Euro betragen. Dies gilt nicht, wenn Aktien derselben …“