SGB 3
§ 364Liquiditätshilfen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059500997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d9f9e33dc71b2b053273efe762eabdadcdcfa6c1ae6f1aa253fee38ecbb423b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 13 HG 2026Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
„(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 12 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. (2) Die Liq …“