HG 2026
§ 10Sorgfalts- und Prüfpflichten
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026
- 1.
- nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
- 2.
- nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1570A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1a78cc70230e8381b105b4e9609153f53d76b179e1ce2a3244eba3d7ab8c230