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HG 2026

§ 10Sorgfalts- und Prüfpflichten

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026

(1) Leistungen des Bundes dürfen
1.
nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
2.
nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1570A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1a78cc70230e8381b105b4e9609153f53d76b179e1ce2a3244eba3d7ab8c230

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