HEMBV
§ 6Information und Beratung
- 1.
- die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle,
- 2.
- die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge,
- 3.
- den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes,
- 4.
- den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist,
- 5.
- mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes,
- 6.
- die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und
- 7.
- verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D30A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8825f5e277d45b47e3d0f17ca6947887d2fea62267ebd806e1da6e7ba12f057b