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HEMBV

§ 3Weitere vertrauliche Kommunikation

Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

(1) Die weitere vertrauliche Kommunikation zwischen der externen Meldestelle des Bundes und der hinweisgebenden Person erfolgt über die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle, es sei denn die hinweisgebende Person schlägt einen anderen Kommunikationsweg vor und seitens der externen Meldestelle des Bundes bestehen nach pflichtgemäßem Ermessen keine Einwände dagegen.
(2) Für die Kommunikation mit dem betroffenen Beschäftigungsgeber, Dritten, Gerichten und anderen Behörden im In- und Ausland richtet das Bundesamt für Justiz angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der in § 8 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Personen ein. Das Bundesamt für Justiz gibt die Übertragungswege auf seiner Internetseite bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D30A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8825f5e277d45b47e3d0f17ca6947887d2fea62267ebd806e1da6e7ba12f057b

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