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HEMBV

§ 5Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten

Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

(1) Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.
(2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für
1.
die elektronische Aktenführung,
2.
die Gewährung von Akteneinsicht und
3.
die Digitalisierung von Dokumenten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D30A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8825f5e277d45b47e3d0f17ca6947887d2fea62267ebd806e1da6e7ba12f057b

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