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HEMBV

§ 7Weitere externe Meldestelle

Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

Für externe Meldungen über Verstöße innerhalb der externen Meldestelle des Bundes, die in die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes fallen, ist das Bundeskartellamt die weitere externe Meldestelle nach § 23 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D30A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8825f5e277d45b47e3d0f17ca6947887d2fea62267ebd806e1da6e7ba12f057b

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