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HEMBV

§ 1Rechtsaufsicht über die externe Meldestelle des Bundes

Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

Die externe Meldestelle des Bundes untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D30A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8825f5e277d45b47e3d0f17ca6947887d2fea62267ebd806e1da6e7ba12f057b

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