HeilVfV
§ 12Fahrten
Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes
- 1.
- bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zur Höhe der Kosten in der niedrigsten Beförderungsklasse zuzüglich der Aufwendungen einer notwendigen Gepäckbeförderung,
- 2.
- bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges in Höhe von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke der Hin- und Rückfahrt,
- 3.
- Aufwendungen für ein Taxi, wenn nach Bescheinigung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzt werden können.
- 1.
- Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge,
- 2.
- Aufwendungen für ärztlich verordnete Krankentransportfahrten
- a)
- im Zusammenhang mit einem stationären Heilverfahren oder
- b)
- bei einer medizinisch notwendigen Verlegung in ein anderes Krankenhaus,
- 3.
- Aufwendungen für Fahrten einer Begleitperson, wenn die Begleitung der verletzten Person nach Stellungnahme durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erforderlich war, und
- 4.
- bei einer stationären Krankenhausbehandlung Aufwendungen von Angehörigen für Besuchsfahrten, wenn die Besuche nach Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich waren.
- 1.
- die Ehegattin oder der Ehegatte,
- 2.
- Kinder,
- 3.
- Eltern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Sonst: Ersetzt V 2030-25-3 v. 25.4.1979 I 502 (HeilvfV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234910020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b613218bbee72c008cf35900cec944693028e646fcff9a4bdf9ca0883403758
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 18 HeilVfVÜbergangsvorschriften
„… dnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Übersteigt der nach § 12 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung zu erstattende Betrag die erstat …“