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HeilVfV

§ 12Fahrten

Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes

(1) Aufwendungen der verletzten Person für notwendige Hin- und Rückfahrten aus Anlass der Heilbehandlung werden wie folgt erstattet:
1.
bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zur Höhe der Kosten in der niedrigsten Beförderungsklasse zuzüglich der Aufwendungen einer notwendigen Gepäckbeförderung,
2.
bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges in Höhe von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke der Hin- und Rückfahrt,
3.
Aufwendungen für ein Taxi, wenn nach Bescheinigung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzt werden können.
Die Aufwendungen werden nur bis zur Höhe der Aufwendungen für Fahrten zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Untersuchungsort erstattet.
(2) Aufwendungen für Fahrten zu Begutachtungen oder Untersuchungen, die von der Dienstunfallfürsorgestelle veranlasst worden sind, werden erstattet.
(3) Erstattungsfähig sind ferner
1.
Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge,
2.
Aufwendungen für ärztlich verordnete Krankentransportfahrten
a)
im Zusammenhang mit einem stationären Heilverfahren oder
b)
bei einer medizinisch notwendigen Verlegung in ein anderes Krankenhaus,
3.
Aufwendungen für Fahrten einer Begleitperson, wenn die Begleitung der verletzten Person nach Stellungnahme durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erforderlich war, und
4.
bei einer stationären Krankenhausbehandlung Aufwendungen von Angehörigen für Besuchsfahrten, wenn die Besuche nach Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich waren.
Angehörige im Sinne von Satz 1 Nummer 4 sind:
1.
die Ehegattin oder der Ehegatte,
2.
Kinder,
3.
Eltern.
(4) Aufwendungen für eine notwendige Übernachtung der verletzten Person anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen sind bis zu einem Betrag von 80 Euro erstattungsfähig. Satz 1 gilt entsprechend für Aufwendungen für Übernachtungen einer Begleitperson im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 sowie von Angehörigen im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4.
(5) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 240

Sonst: Ersetzt V 2030-25-3 v. 25.4.1979 I 502 (HeilvfV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234910020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b613218bbee72c008cf35900cec944693028e646fcff9a4bdf9ca0883403758

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 18 HeilVfVÜbergangsvorschriften

    „… dnung in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Übersteigt der nach § 12 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der bis zum 13. November 2020 geltenden Fassung zu erstattende Betrag die erstat …“